Tesla-Fahrer in Deutschland kennen das Muster: Per Over-the-Air-Update taucht im Menü plötzlich eine neue Assistenz auf, während Behörden und Versicherer noch diskutieren, was rechtlich erlaubt ist. Genau in dieser Lücke steht derzeit „Full Self-Driving (Supervised)“ – kurz FSD Supervised. Bundesverkehrsminister Steffen Bilger hat Anfang Oktober 2026 öffentlich gemacht, dass er eine EU-weite Nutzung befürwortet und im Zweifel prüfen lassen will, welche Schritte Deutschland allein gehen könnte. Für Halter bedeutet das vor allem eines: Der Name klingt nach Autopilot, die Zulassungslogik behandelt das System aber weiterhin als Fahrerassistenz – mit voller Verantwortung hinter dem Lenkrad.
Assistenz statt Roboterfahrer
Die niederländische Zulassungsbehörde RDW stuft FSD Supervised ausdrücklich als Fahrerassistenzsystem ein, nicht als autonomes Fahren. Der Fahrer muss jederzeit übernehmen können; Sensoren prüfen Aufmerksamkeit, und bei fehlender Bereitschaft wird die Funktion vorübergehend gesperrt. Anders als in den USA prüfen europäische Behörden Softwarestände vor der Freigabe – die hierzulande diskutierte Version ist nicht eins zu eins mit der US-FSD-Variante vergleichbar. Wer schon Autobahn-Assistenten oder Spurhaltehelfer nutzt, kennt das Prinzip: Das Auto unterstützt, entscheidet aber nicht allein.
Der niederländische Sonderweg und wer mitzieht
Ausgangspunkt ist eine vorläufige Genehmigung nach Artikel 39 Absatz 4 der EU-Fahrzeugtypgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858, die die RDW am 10. April 2026 erteilt hat. Sie gilt zunächst nur in den Niederlanden. Andere Mitgliedstaaten können die Entscheidung nach Absatz 5 für ihr Hoheitsgebiet übernehmen, indem sie die RDW schriftlich informieren. Bis Ende September 2026 haben das unter anderem Litauen, Estland, Dänemark, Belgien, Slowenien und Tschechien getan – zusammen mit den Niederlanden rund zwölf Prozent der EU-Bevölkerung. Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien gehören bislang nicht dazu.
EU-weite Freigabe: TCMV und Zeitplan
Soll FSD Supervised in der gesamten EU gelten, braucht es im Technical Committee on Motor Vehicles (TCMV) eine qualifizierte Mehrheit: mindestens 15 von 27 Staaten, die zusammen 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren. Anschließend könnte die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Für die TCMV-Sitzung am 6. Oktober 2026 war auf dem Tagesordnungsentwurf jedoch nur eine Fortsetzung der Beratungen vorgesehen, keine Abstimmung. Beobachter rechnen deshalb eher mit einer Entscheidung gegen Jahresende; eine flächendeckende EU-Freigabe noch im Oktober 2026 gilt als unwahrscheinlich.
Was KBA und BMVI in Berlin prüfen
In Deutschland werten das Bundesverkehrsministerium und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die niederländischen Unterlagen mit Blick auf Verkehrssicherheit aus und tauschen sich mit RDW und Tesla aus. Der Parlamentarische Staatssekretär Christian Hirte bestätigte auf Anfrage von abgeordnetenwatch.de, dass das KBA an einer deutschen Position arbeitet und ein Tesla-Fahrzeug selbst erproben will. Konkret genannt wurde, dass das System unter Umständen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit veranlassen kann. Ähnliche Bedenken – Tempo, winterglatte Fahrbahnen, Aufmerksamkeit im Stadtverkehr – melden laut Reuters auch skandinavische und benachbarte Behörden. Frankreich kritisiert Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit im urbanen Mischverkehr besonders deutlich.
Was Halter in Deutschland jetzt erleben
Wer sein Model 3, Model Y oder ein anderes Tesla-Modell in Deutschland zugelassen hat, darf FSD Supervised derzeit nicht legal wie in Amsterdam nutzen – unabhängig davon, ob die Hardware „AI4“ oder ältere Generationen trägt. Softwareupdates ersetzen keine nationale Genehmigung. Gleichzeitig drängen Hersteller und einzelne Politiker auf schnellere Pfade, weil Assistenzsysteme im Idealfall Ablenkung und Folgeunfälle reduzieren könnten. Bilger räumt offene Haftungsfragen ein, betont aber Innovationsdruck und potenzielle Sicherheitsgewinne. Für Versicherer und Unfallgutachter bleibt entscheidend, ob der Fahrer die Aufsichtspflicht nach Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnis-Verordnung eingehalten hat – nicht welches Marketinglabel Tesla vergeben hat.
Deutscher Alleingang und Software-Updates
Theoretisch könnte Deutschland den Weg über Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 gehen und die niederländische Genehmigung national übernehmen, ohne auf die EU-weite Mehrheit zu warten. Das bliebe auf deutsches Territorium beschränkt und würde Grenzpendler sofort vor die Frage stellen, wo die Assistenz aktiv sein darf. Wird eine EU-weite Genehmigung später abgelehnt, verliert die Ausnahme nach sechs Monaten ihre Wirkung – bereits gebaute Fahrzeuge in Staaten, die zugestimmt haben, dürfen aber weiter zugelassen bleiben. Wie sich das auf nachträglich per Update freigeschaltete Funktionen auswirkt, ist noch nicht abschließend geklärt; genau deshalb lohnt es sich, Werkstattbesuche und Softwarestände nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa wenn CarDiary als digitales Fahrzeug- und Servicetagebuch Termine und Reparaturen für ein Auto bündelt.
Sicher mit Assistenz fahren – unabhängig vom Politikzyklus
Bis eine klare deutsche Entscheidung vorliegt, gilt: Autopilot, FSD oder „Supervised“ ändern nichts an der Pflicht, das Fahrzeug jederzeit beherrschen zu können. Wer Assistenz nutzt, sollte die Bedienungsanleitung des Herstellers kennen, Kamera- und Sensorzonen sauber halten und bei Unsicherheit lieber selbst lenken. In Baustellen, bei Nebel oder auf glatten Herbstblättern sind selbst gut eingestufte Systeme an ihre Grenzen gestoßen – unabhängig von der Marke. Wer über einen Gebrauchtwagenkauf mit vorbestellter FSD-Option nachdenkt, sollte in der Fahrzeugakte prüfen, welche Funktionen zum Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich freigeschaltet waren und ob Rückrufe oder Softwarepflichten offen sind.
Stand: 7. Oktober 2026. Quellen und Hintergrund: heise autos zur Position von BMVI und KBA, EU-Verordnung (EU) 2018/858 sowie Veröffentlichungen der RDW zur Einordnung von FSD Supervised als Fahrerassistenz.