Der September endet oft mit kühlen Nächten und nassen Blättern auf Landstraßen, während Späturlauber und Wochenendausflügler Richtung Alpen oder Mittelgebirge fahren. Dann entscheidet nicht der Kalender allein, ob Ihre Bereifung rechtlich passt, sondern die tatsächlichen Straßenverhältnisse vor Ort.
Was § 2 StVO wirklich meint
In Deutschland gibt es keine generelle Pflicht, ab dem 1. Oktober nur noch Winterreifen zu fahren. Maßgeblich ist § 2 Absatz 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur bewegt werden, wenn alle Räder mit geeigneter Bereifung ausgerüstet sind. Liegen diese Verhältnisse nicht vor, sind Sommerreifen grundsätzlich zulässig, auch im Oktober. Sobald Schnee auf der Fahrbahn liegt oder Reifglätte herrscht, muss die Bereifung jedoch wintertauglich sein, unabhängig davon, ob Sie zur Arbeit pendeln oder über den Brenner Richtung Süden fahren.
Alpine-Symbol statt reiner M+S-Kennung
Technisch konkretisiert das die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 36 Absatz 4: Als wintergeeignet gelten Reifen mit dem Alpine-Symbol (3PMSF, Schneeflocke im Bergpiktogramm). Reine M+S-Aufschriften ohne dieses Symbol erfüllen die Anforderungen seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr. Ganzjahresreifen sind erlaubt, wenn sie das Alpine-Symbol auf allen vier Rädern tragen. Der ADAC weist zusätzlich darauf hin, dass Motorräder von der situativen Pflicht ausgenommen sind, Anhänger formal nicht, wobei auch dort wintertaugliche Reifen empfohlen werden.
O bis O: Planung, kein Gesetzestext
Die Faustregel „Oktober bis Ostern“ ist eine Werkstatt- und Routenplanung, keine Frist im Gesetz. Sie hilft, Termine zu sichern, bevor Werkstätten ausgebucht sind und der erste Schneefall überraschend kommt. Wer nur in der Ebene fährt, sollte trotzdem vor Alpenwochenenden prüfen, ob unterwegs Höhenlagen mit Frost oder nassem Laub dazukommen, denn dort greift die situative Pflicht oft früher als im eigenen Wohnort.
Reihenfolge an der Garage
Gehen Sie in dieser Abfolge vor, bevor Sie längere Strecken planen:
- Symbol lesen: Auf allen vier Reifen das Alpine-Symbol prüfen, nicht nur die Profiloptik oder eine alte M+S-Markierung.
- Profil messen: Gesetzlich sind 1,6 mm Minimum, der ADAC empfiehlt für Winterreifen mindestens 4 mm, weil unterhalb davon das Grip-Niveau bei Nässe und Kälte schnell fällt.
- Alter der Reifen: Harte Gummimischung nach Jahren wirkt wie „Sommer grip“ auf kalten Morgen; bei Reifen älter als sechs Jahre eher wechseln als auf den letzten Millimeter fahren.
- Luftdruck kalt messen: Nach dem Wechsel bei kalter Garage einstellen, sonst verändert sich der Druck auf der Autobahn spürbar.
- Anhänger nicht vergessen: Wird mitgezogen, gehören auch dessen Reifen in die gleiche Symbol- und Profilprüfung.
- HU-Termin im Blick: Wer ohnehin in die Werkstatt fährt, kann die nächste Hauptuntersuchung mit dem HU-Fristen-Rechner von CarDiary gegen den geplanten Wintertrip abgleichen.
Wenn Kontrolle oder Unfall dazukommt
Fährt jemand bei Schnee oder Glätte mit ungeeigneter Bereifung, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit; üblich sind 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg, bei Behinderung anderer 80 Euro. Nach einem Unfall kann fehlende Wintertauglichkeit zudem in die Haftungsfrage einfließen, auch wenn Sommerreifen an sich nicht „verboten“ sind. Wer den Reifenwechsel in der Werkstatt durchführen lässt, kann Datum, Profiltiefe und montierte Reifenart in CarDiary als Serviceeintrag festhalten, damit beim nächsten Herbstanfang nicht geraten werden muss.
Kurz vor der Abfahrt in Richtung Berge
Schauen Sie unmittelbar vor der Fahrt noch einmal auf Wetter und Streckenmelder für Passstraßen, Fernpass, Gotthard oder Sanierungspassagen wie die Luegbrücke am Brenner. Selbst mit korrekter Bereifung können Baustellen den Verkehr verlangsamen; entscheidend bleibt, dass bei tatsächlicher Glätte keine Sommerbereifung mehr am Auto sitzt. Dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite und müssen unterwegs nicht zwischen Grip und Bußgeldkatalog abwägen.